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   VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104   

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VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104 (https://dejure.org/2011,66735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02.05.2011 - 9 CE 10.3104 (https://dejure.org/2011,66735)
VGH Bayern, Entscheidung vom 02. Mai 2011 - 9 CE 10.3104 (https://dejure.org/2011,66735)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Anfechtungs-, Verpflichtungsklage; einstweiliger Rechtsschutz; Teilbeseitigungsanordnung; Widerruf; Rechtsbehelfsverzicht; öffentlich-rechtlicher Vertrag; Rechtsmissbrauch; venire contra factum proprium

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BVerwG, 24.08.1994 - 11 C 14.93

    Unterwerfung unter die sofortige Zwangsvollstreckung in öffentlich-rechtlichem

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104
    Diese dürfte jedoch gewahrt sein, da der Grundsatz der Urkundeneinheit (Art. 62 Satz 2 BayVwVfG i.V.m. § 126 Abs. 2 Satz 1 BGB) nicht uneingeschränkt zur Anwendung gelangt (vgl. BVerwG vom 24.8.1994 BVerwGE 96, 326; Schmitz, DVBl 2005, 17/23; Kopp/ Ramsauer, VwVfG, 11. Auflage 2010, RdNr. 9a f. zu § 57; Bericht und Beschlussempfehlungen des Beirats Verwaltungsverfahrensrecht beim Bundesministerium des Innern zur Fortentwicklung der Vorschriften über den öffentlich-rechtlichen Vertrag unter Einbeziehung verwaltungsrechtlicher Kooperationsverhältnisse, abgedruckt in NVwZ 2002, 834/835).
  • VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 E 10.1137

    Rückbauanordnung; Widerruf; Rücknahme; Verpflichtungsklage; Klageverzicht

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104
    Am 21. Oktober 2010 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 zu widerrufen, und ließ zugleich beantragen, den in Ziffer II des Bescheids vom 24. Juni 2010 angeordneten Sofortvollzug auszusetzen (Az. W 5 S 10.1136) sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2010 in Ziffern 1, 11 und IV auszusetzen (hier streitiges Verfahren Az. W 5 E 10.1137).
  • VG Würzburg, 08.12.2010 - W 5 S 10.1136

    Anfechtungsklage; bestandskräftiger Verwaltungsakt

    Auszug aus VGH Bayern, 02.05.2011 - 9 CE 10.3104
    Am 21. Oktober 2010 erhob der Antragsteller Klage mit dem Antrag, die Antragsgegnerin zu verurteilen, den Bescheid vom 24. Juni 2010 zu widerrufen, und ließ zugleich beantragen, den in Ziffer II des Bescheids vom 24. Juni 2010 angeordneten Sofortvollzug auszusetzen (Az. W 5 S 10.1136) sowie im Wege der einstweiligen Anordnung die Vollziehung des Bescheids vom 24. Juni 2010 in Ziffern 1, 11 und IV auszusetzen (hier streitiges Verfahren Az. W 5 E 10.1137).
  • VGH Bayern, 17.10.2016 - 9 B 13.1400

    Fortsetzungsfeststellungsklage gegen die Nichtverbescheidung eines Antrags auf

    Die Aufhebung dieser Entscheidung durch den Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) ändere daran nichts, weil der Senat im Urteil vom 25. November 2014 (Az. 9 B 13.1401) ausgeführt habe, dass sich aus der Entscheidung vom 2. Mai 2011 nichts dafür herleiten lasse, was einer beantragten Baugenehmigung entgegenstehen könne und es keine Bindung des Gerichts in seiner Entscheidung über die Hauptsache an die im Verfahren des vorläufigen Rechtschutzes ergangene Entscheidung gebe.

    Soweit die eingeleiteten Verfahren des Klägers in der Folgezeit abschlägig beschieden worden seien, sei dies auf den Beschluss des Senats vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) zurückzuführen, der in einem Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung ergangen sei.

    Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakten (auch in den Verfahren 9 B 13.1401, 9 CE 11.2554, 9 CE 10.3104 sowie W 5 K 12.221, W 5 K 10.1135, W 5 E 11.761, W 5 S 11.473, W 5 E 11.443, W 5 E 10.1238, W E 10.1137, W S 10.1136) und der hierzu beigezogenen Behördenakten der Beklagten verwiesen.

    Dass die Rechtsfrage eines etwaigen Aufhebungsanspruchs des Klägers zweifelhaft und nicht einfach zu lösen war, zeigt schon die Entscheidung des ebenfalls mit drei rechtskundigen Berufsrichtern besetzten Senats im Verfahren auf einstweiligen Rechtsschutz vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) über den Antrag des Klägers auf einstweilige Aussetzung der Vollziehung der Rückbauanordnung vom 24. Juni 2010.

    Zum einen wurde diese Entscheidung vom Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 (Az. 9 CE 10.3104) aufgehoben, zum andern geht es - wie bereits ausgeführt - bei der Frage einer schuldhaften Amtspflichtverletzung nicht darum, ob die Entscheidung des Kollegialgerichts richtig ist oder von einer anderen Entscheidung abweicht.

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 10.1135

    Rückbauanordnung; Rechtsbehelfsverzicht; Treu und Glauben; Umgehung; Wegfall der

    Auf die Beschwerde der Beklagten hin hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof den Beschluss des Verwaltungsgerichts mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 auf.

    Die Verfahrensakten W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 K 11.472, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nrn. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Davon geht auch der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 aus, dem die Kammer folgt.

    Wie Rechtsrätin Dr. B... in ihrer dienstlichen Erklärung vom 16. März 2011 (Bl. 91 der VGH-Akte Nr. 9 CE 10.3104) im Einzelnen dargelegt hat, ging es dem Kläger bei der Besprechung am 25. Juni 2010 auch darum, schnellstmöglich Ruhe in die Angelegenheit zu bringen, weshalb er nunmehr den Weg des Rückbaus und des Rechtsbehelfsverzichts habe gehen wollen.

    Im diesem Hauptsacheverfahren vorausgehenden Sofortverfahren hat der Bayer. Verwaltungsgerichtshof in seinem Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 den Streitwert auf 10.000,00 EUR angesetzt.

  • VGH Bayern, 25.11.2014 - 9 B 13.1401

    Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Baugenehmigung für ein Mehrfamilienhaus

    Auf die Beschwerde der Beklagten lehnte der erkennende Senat mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Az. 9 CE 10.3104 unter Aufhebung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung den Antrag ab.

    cc) Soweit die Beklagte unter Hinweis auf die entsprechenden Ausführungen im Senatsbeschluss vom 2. Mai 2011 - 9 CE 10.3104 (siehe dort Rn. 45) ergänzend darauf verweist, dass auch Ziffer X des notariellen Kaufvertrags vom 12. Juli 2010 Urk.Nr. 2051 L/2010 zum Entfallen des Sachbescheidungsinteresses im Hinblick auf den klägerischen Bauantrag geführt habe, vermag auch dies die Ablehnung des Bauantrags nicht zu rechtfertigen.

    d) Schließlich lässt sich auch aus der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ergangenen Entscheidung des Senats vom 2. Mai 2011 Az. 9 CE 10.3104 nichts dafür herleiten, was der beantragten Genehmigung tragend entgegenstehen könnte.

  • VG Würzburg, 29.03.2012 - W 5 K 11.472

    Weitere Zwangsgelder; Androhung

    Diesen Beschluss hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof auf Beschwerde der Beklagten hin mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 unter gleichzeitiger Antragsabweisung auf.

    Die Verfahrensakten W 5 K 10.1135, W 5 S 10.1136, W 5 E 10.1137, W 5 E 10.1238, W 5 E 11.443, W 5 S 11.473, W 5 E 11.761 und W 5 K 12.221 des Verwaltungsgerichts Würzburg sowie die Verfahrensakten Nr. 9 CE 10.3104, 9 CE 11.1599 und 9 CE 11.2554 des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs wurden beigezogen.

    Zudem hat er bezüglich der Rückbauanordnung einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht erklärt (BayVGH, B.v.02.05.2011 Nr. 9 CE 10.3104; VG Würzburg, U.v. 29.03.2012 im Parallelverfahren W 5 K 10.1135).

  • VG Würzburg, 11.10.2011 - W 5 E 11.761

    Zwangsgeld; Fälligstellung; Ermessen

    Diesen Beschluss hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 unter gleichzeitiger Antragsabweisung auf.

    Insoweit steht dem Antrag die Rechtskraft des Beschlusses des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 entgegen.

    Der Antragsteller hat sich seiner gegen die Rückbauanordnung bestehenden Rechte durch einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht (BayVGH, B.v. 02.05.2011 Nr. 9 CE 10.3104) begeben.

  • VG Würzburg, 27.07.2012 - W 5 K 12.221
    Der Kläger hat bezüglich der Rückbauanordnung einen wirksamen Rechtsbehelfsverzicht erklärt (BayVGH, B.v. 02.05.2011 Nr. 9 CE 10.3104; VG Würzburg, U.v. 29.03.2012 Nr. W 5 K 10.1135).

    Nach Auffassung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (B.v. 02.05.2011 Nr. 9 CE 10.3104) führen sowohl die bestandskräftige Rückbauanordnung als auch die Ziffer X des notariellen Kaufvertrags mit dem Nachbarn K... vom 12. Juli 2010 zum Entfallen des Sachbescheidungsinteresses im Hinblick auf die neuerdings eingereichten Bauanträge des Klägers.

  • VG Würzburg, 28.06.2011 - W 5 E 11.443

    Vollstreckung einer Rückbauanordnung; Fälligstellung eines Zwangsgeldes;

    Diesen Beschluss hob der Bayer. Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 unter gleichzeitiger Antragsabweisung auf.

    Insoweit steht dem Antrag die Rechtskraft des Beschlusses des Bayer. Verwaltungsgerichtshofs vom 2. Mai 2011 Nr. 9 CE 10.3104 entgegen.

  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1124

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Rückbauanordnung

    Im Beschwerdeverfahren hob der erkennende Senat diese Entscheidung auf und wies den Antrag des Klägers ab (B.v. 2.5.2011 - 9 CE 10.3104).
  • VGH Bayern, 04.07.2013 - 9 ZB 12.1974

    Antrag auf Zulassung der Berufung; Baugenehmigung

    Im Beschwerdeverfahren hob der erkennende Senat diese Entscheidung auf und wies den Antrag des Klägers ab (B.v. 2.5.2011 - 9 CE 10.3104).
  • VGH Bayern, 16.08.2011 - 9 CE 11.1590

    Bezugnahme auf Beschluss des Verwaltungsgerichts

    Der Senat weist die Beschwerde aus den Gründen des angefochtenen Beschlusses des Verwaltungsgerichts, das unter Beachtung des Beschlusses des Senats vom 2. Mai 2011 Az. 9 CE 10.3104 ausführlich und zutreffend den Antrag abgelehnt hat, zurück.
  • VG Neustadt, 14.09.2017 - 5 K 686/17

    Verwaltungsprozessrecht: Keine Prozesskostenhilfe bei nichtausreichenden

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